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Die Frau: Argumente und Gegenargumente |
Freie Entfaltung
Die Frauen haben recht, wenn sie behaupten: "Mein Bauch gehört mir." Deshalb können sie über den Inhalt auch bei einer Schwangerschaft nach eigenem Ermessen verfügen. |
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Der Mutterschoss ist lediglich Wohnung und Ort der Ernährung des Kindes. Dieses ist nicht ein Teil der Mutter, sondern eigenständiges menschliches Leben von Anfang an, wie Prof. Dr. Blechschmidt (Göttingen) und Prof. Dr. Lejeune (Sorbonne, Paris) nachgewiesen haben. Deshalb hat die Frau nicht das Recht, über das Kind zu verfügen. |
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Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist ein Grundrecht, das durch eine ungeplante Schwangerschaft nicht beeinträchtigt werden darf. |
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Gewiss ist der Frau ein Selbstbestimmungsrecht in allen Belangen, die nur sie betreffen, zuzubilligen. Da es sich beim Ungeborenen jedoch um ein eigenständiges Menschenleben handelt, hört ihr Selbstbestimmungsrecht dort auf, wo die Interessen des Ungeborenen beginnen. Ausserdem ist beim Entscheid, eine Schwangerschaft abzubrechen, der Druck der Umgebung, zum Beispiel des Erzeugers, häufig von ausserordentlich grosser Bedeutung. Daher kann von einem Selbstbestimmungsrecht der Frau hier wohl kaum mehr die Rede sein (vgl. Beitrag von E. Granges, S.120 im Buch "Schwangerschaftsabbruch eine Kontroverse", utzinger/stemmle Verlag, Rieden, 1995). |
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Die Frau soll verantwortlich, frei entscheiden dürfen, ob sie eine Abtreibung durchführen lassen will oder nicht. Mit dieser Entscheidung muss sie hernach auch selber leben können. |
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Was heisst hier verantwortete, freie Entscheidung? Einen unschuldigen Menschen (und das ist das Ungeborene) zu töten, kann niemals eine verantwortete Tat darstellen. Im Gegenteil, dies bedeutet Flucht aus der Verantwortung. Von freier Entscheidung kann nicht die Rede sein. Die Umgebung, der Mann, der Freund, die Familie entscheiden mit, durch egoistische Beeinflussung, ja durch Druck und Zwang. Besonders Mütter, die ausserehelich von einem verheirateten Mann geschwängert werden, sind unter besonders starken Druck gesetzt, da gemäss Gesetz die Geburt ins Familienbüchlein des Vaters eingetragen wird, wie jedes eheliche Kind. Entscheidet sich die Frau für die Abtreibung, so zeigt die Erfahrung, dass sie anschliessend zu oft mit den psychischen und physischen Folgen alleine gelassen wird. Übrigens... die Freiheit des einen Menschen hört dort auf, wo die Freiheit des anderen Menschen anfängt...! Wie steht es mit der Freiheit des ungeborenen Kindes? |
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Das Recht auf Arbeit, freie Berufswahl und freie Entfaltung der Persönlichkeit sind Grundrechte und dürfen durch eine unerwünschte Schwangerschaft nicht beeinträchtigt werden. |
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Das grundlegendste Recht des Menschen ist nicht das Recht auf Arbeit, Berufswahl oder die freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern das Recht auf Leben überhaupt. Dieses Recht ist übergeordnet und alle anderen Rechte ergeben sich aus ihm. Sehr oft, jedoch wird das Recht auf Arbeit, Berufswahl und Entfaltung der Persönlichkeit missbraucht, um ungeborenes menschliches Leben zu beseitigen. Denn aus einem Konsum-, Prestige- und Wohlstandsdenken heraus gibt die Frau diesen Rechten eine grössere Bedeutung als dem Recht auf Leben überhaupt. Das ist offenkundig falsch. Das Recht auf Leben ist auch in Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert. |
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