Die Frau: Argumente und Gegenargumente

Freie Entfaltung

Die Frauen haben recht, wenn sie behaupten: "Mein Bauch gehört mir." Deshalb können sie über den Inhalt auch bei einer Schwangerschaft nach eigenem Ermessen verfügen.
Der Mutterschoss ist lediglich Wohnung und Ort der Ernährung des Kindes. Dieses ist nicht ein Teil der Mutter, sondern eigenständiges menschliches Leben von Anfang an, wie Prof. Dr. Blechschmidt (Göttingen) und Prof. Dr. Lejeune (Sorbonne, Paris) nachgewiesen haben. Deshalb hat die Frau nicht das Recht, über das Kind zu verfügen.
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist ein Grundrecht, das durch eine ungeplante Schwangerschaft nicht beeinträchtigt werden darf.
Gewiss ist der Frau ein Selbstbestimmungsrecht in allen Belangen, die nur sie betreffen, zuzubilligen. Da es sich beim Ungeborenen jedoch um ein eigenständiges Menschenleben handelt, hört ihr Selbstbestimmungsrecht dort auf, wo die Interessen des Ungeborenen beginnen.
Ausserdem ist beim Entscheid, eine Schwangerschaft abzubrechen, der Druck der Umgebung, zum Beispiel des Erzeugers, häufig von ausserordentlich grosser Bedeutung. Daher kann von einem Selbstbestimmungsrecht der Frau hier wohl kaum mehr die Rede sein (vgl. Beitrag von E. Granges, S.120 im Buch "Schwangerschaftsabbruch – eine Kontroverse", utzinger/stemmle Verlag, Rieden, 1995).
Die Frau soll verantwortlich, frei entscheiden dürfen, ob sie eine Abtreibung durchführen lassen will oder nicht. Mit dieser Entscheidung muss sie hernach auch selber leben können.
Was heisst hier verantwortete, freie Entscheidung? Einen unschuldigen Menschen (und das ist das Ungeborene) zu töten, kann niemals eine verantwortete Tat darstellen. Im Gegenteil, dies bedeutet Flucht aus der Verantwortung.
Von freier Entscheidung kann nicht die Rede sein. Die Umgebung, der Mann, der Freund, die Familie entscheiden mit, durch egoistische Beeinflussung, ja durch Druck und Zwang. Besonders Mütter, die ausserehelich von einem verheirateten Mann geschwängert werden, sind unter besonders starken Druck gesetzt, da gemäss Gesetz die Geburt ins Familienbüchlein des Vaters eingetragen wird, wie jedes eheliche Kind. Entscheidet sich die Frau für die Abtreibung, so zeigt die Erfahrung, dass sie anschliessend zu oft mit den psychischen und physischen Folgen alleine gelassen wird. Übrigens... die Freiheit des einen Menschen hört dort auf, wo die Freiheit des anderen Menschen anfängt...! Wie steht es mit der Freiheit des ungeborenen Kindes?
Das Recht auf Arbeit, freie Berufswahl und freie Entfaltung der Persönlichkeit sind Grundrechte und dürfen durch eine unerwünschte Schwangerschaft nicht beeinträchtigt werden.
Das grundlegendste Recht des Menschen ist nicht das Recht auf Arbeit, Berufswahl oder die freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern das Recht auf Leben überhaupt. Dieses Recht ist übergeordnet und alle anderen Rechte ergeben sich aus ihm. Sehr oft, jedoch wird das Recht auf Arbeit, Berufswahl und Entfaltung der Persönlichkeit missbraucht, um ungeborenes menschliches Leben zu beseitigen. Denn aus einem Konsum-, Prestige- und Wohlstandsdenken heraus gibt die Frau diesen Rechten eine grössere Bedeutung als dem Recht auf Leben überhaupt. Das ist offenkundig falsch.
Das Recht auf Leben ist auch in Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert.


Feminismus

Wer gegen die Abtreibung eingestellt ist, muss als Gegner des Feminismus betrachtet werden.
Ganz im Gegenteil – die Tötung eines Kindes im Körper seiner Mutter führt immer zu zwei Opfern: Das Kind wird grausam getötet, aber auch die Mutter ist – oft ein Leben lang – geschädigt an Körper und Seele (vgl. von Christa Heinel, S.5 in der Broschüre von Ja zum Leben "Die Leiden der Frauen nach der Abtreibung" sowie das Buch "Miriam, warum weinst Du?", Ja zum Leben, Uznach, 1996.)
Die Nutzniesser sind oft Männer, welche die Verantwortung für ein Kind nicht übernehmen wollen und ihre Frauen zur Abtreibung gedrängt haben.


Privatsache / Selbstbestimmungsrecht

Abtreibung ist Privatsache und geht als solche nur die einzelne Frau etwas an.
Dem ist aus vielerlei Gründen nicht so:
a) Die Schweiz schützt bereits heute das Leben des Ungeborenen
  • Rechtsfähigkeit vor der Geburt (ZGB Art. 31 Abs. 2)
  • Erbrecht des Kindes vor der Geburt (ZGB Art. 544)
  • Verschiebung der Erbteilung bis zur Geburt (ZGB Art. 605)
  • Bestrafung der Abtreibung (StGB Art. 118–120)
b) Interessenkollision
Bei der Gefahr einer Interessenkollision können die Eltern Ihre Kinder nicht vertreten sondern diese erhalten eine separate Vertretung (ZGB Art. 306 und 392 Ziff. 2)
  • Schutz des Kindvermögens (ZGB Art. 324/325)
  • Erbteilung im Nachlass eines Elternteils (Teilungsbeistand)
  • Pflicht zur Bestellung eines Beistandes für das ungeborene Kind (ZGB Art. 393 Ziff. 3)
c) Geburtenrückgang
Abtreibung führt zu Geburtenrückgang, der in Europa eine massive Überalterung der Gesellschaft bewirkt und schwerwiegende Konsequenzen für die späteren AHV-Bezüger haben kann.
d) Einfluss auf Krankenkassenprämien
Die Kosten des legalen Schwangerschaftsabbruchs werden von den Krankenkassen getragen. Alle Vesicherten, obschon nicht alle für die Abtreibung eingestellt sind, zahlen somit zwangsläufig mit ihren Prämien für diese Abtreibungen. (vgl. hierzu von Frau E. Granges auf S. 92 im Buch "Schwangerschaftsabbruch, eine Kontoroverse", utzinger/stemmle Verlag, Rieden, 1995).


Vergewaltigung

Es kann keiner Frau zugemutet werden, das Ergebnis einer Vergewaltigung – ein Kind – anzunehmen, da dieses eine ständige gegenwärtige Erinnerung an eine psychische Schocksituation darstellt. Ausserdem wird ihr durch das Kind eine Verbindung zu einem anderen Mann in nicht zumutbarer Weise erschwert.
Die menschlichen Notsituationen, die hier beschrieben sind, stimmen alle. Dennoch sind sie nicht stark genug und rechtfertigen nicht, das ungeborene Kind zu töten. Der Frau jedoch muss geholfen werden mit allen Mitteln, die uns zur Verfügung stehen: religiöser, psychischer, medizinischer und sozialer Art. – Besonders böse wird das Problem dann, wenn andere nach Art der Pharisäer mit Fingern auf diese Frau zeigen. Sie werden mitschuldig.
Es kann keiner Frau zugemutet werden, ein Kind als Ergebnis einer Vergewaltigung anzunehmen.
Vorab ist zu bemerken, dass solche Fälle zum Glück selten sind.
Hinzu kommt, dass das durch eine Vergewaltigung im Entstehen begriffene Kind nichts für die Vergewaltigung kann und so wie jedes ungeborene Kind ein Recht auf Leben hat, das unseres Erachtens dem Recht auf persönliche Freiheit der Frau vorgeht.
Sehr aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang eine amerikanische Studie, in welcher festgehalten wird, dass der Schwangerschaftsabbruch nach einer Vergewaltigung die betreffenden Frauen entgegen ihrer eigenen Erwartung, sehr belastet habe (vgl. S. 97 "Das Trauma danach, Risiken des Schwangerschaftsabbruchs" von Dorothee Erlbruch, MUT-Verlag, Asendorf, 1992).
Eine Frau, die als Folge einer Vergewaltigung schwanger geworden ist, kann zudem, wenn sie sich ausserstande fühlt, das Kind zu akzeptieren, dieses zur Adoption freigeben.


Adoption

"Ja zum Leben" setzt sich unter anderem in seinen Argumentationen für eine Adoption anstelle der Abtreibung ein. Dennoch bleibt die Tatsache bestehen, dass in der heutigen Gesellschaft jede Frau, die ihr Kind zur Adoption frei gibt, als Rabenmutter bezeichnet wird. Von einer Abtreibung hingegen erfährt in der Regel die Öffentlichkeit nichts. Darum ist letzteres für die Frau eindeutig besser.
Dass eine Frau, die in einer echten Notlage ihr Kind zur Adoption frei gibt, als Rabenmuter in unserem Volk angesehen wird, zeigt deutlich, wie sehr sich ein echtes Wertbewusstsein verschoben hat. Dass es besser sein soll, wenn eine Frau ihr eigenes Kind umbringen lässt und damit zur Töterin wird, beweist nur, wie sehr unsere Völker schon von einer unheilvollen Abtreibungsmentatlität durchdrungen sind. In diesen Tatsachen spiegeln sich schwere sittliche Verwirrungen wider. Schade, dass die meisten Zeitgenossen die Konsequenzen nicht abmessen, die ein solches Handeln hinter sich herzieht. Die "Heilige Schrift" bemerkt dazu: "Wer Menschenblut vergiesst, dessen Blut wird durch Menschen vergossen." (Gen 9,6)
Unerwünschte Kinder zur Adoption freizugeben, ist keine Alternative.
Die Freigabe des Kindes zur Adoption kann aus der Sicht des Kindes eine durchaus positive Lösung sein: Statt verstümmelt und zu den klinische Abfällen weggeworfen zu werden, könnte das Kind zu Eltern kommen, die sich seit Jahren auf ein Kind gefreut haben und von Adoptivvermittlungsstellen sorgfältig ausgewählt worden sind. Das einzige, was diese Kinder wirklich zu verkraften haben, ist die Erkenntnis, dass sie nicht die wirklichen Kinder ihrer Eltern sind, was im allgemeinen nicht schwerfällt, wenn die Beziehung eine gute ist (vgl. dazu S.254–255 aus dem Buch "Plädoyer für die Ungeborenen" von Martin Jost, factum-Taschenbuch, Schwengeler-Verlag, Berneck, 1984).


Wird alleine gelassen

Die Abtreibungsgegner prangern immer nur die Abtreibung an und drängen die Frau zur Austragung ihrer Schwangerschaft. Was jedoch später mit Mutter und Kind geschieht, kümmert sie wenig.
Eine solche Behauptung kann man jedermann ins Gesicht werfen, um seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern, doch ist sie nicht beweisbar. Sie bildet höchstens ein rhetorisches Kampfmittel. Beweisbar dagegen ist die Tatsache, dass es eine grosse Zahl kirchlicher Hilfsorganisationen und privater Vereinigungen gibt, die bereit und fähig sind zu helfen und dies auch tun. Umgekehrt aber werden häufig solche Frauen, die man auf Abtreibung hin beraten hat, anschliessend mit ihren Gewissensnöten im Stich gelassen.


Physische / psychische Folgen

Welches sind im Detail die Folgen einer Abtreibung für die Frau?
In diesem Zusammenhang ist zwischen psychischen und physischen Folgen zu unterscheiden.
a) Psychische Folgen (werden unter dem Begriff des "post abortion syndrom", zu deutsch: ein aus einer Abtreibung resultierender Symptomkomplex, zusammengefasst)
Das "post abortion syndrom" ist durch vier Grundelemente gekenntzeichnet:
  • Frauen müssen mit dem Wissen leben, dass das ungeborene Kind mit ihrer Zustimmung getötet wurde.
  • Die Frauen erleben die negative Todeserfahrung, von der sie durch die Abtreibung mitbetroffen waren, möglicherweise wiederholt – wenn auch in anderer Form: Erinnerung, Alpträume, psychische Probleme zum Zeitpunkt des errechneten Geburtstermins oder am Jahrestag des Abbruchs.
  • Frauen versuchen, mit ihrem aus der Abtreibung resultierenden Schmerz durch Verleugnung, Verdrängung oder Projektion umzugehen.
  • Schliesslich treten häufig zusätzliche Begleitsyndrome auf, die vor dem Schwangerschaftsabbruch nicht vorhanden waren. Hierzu lassen sich vor allem Schuldgefühle, Depressionen, Störungen des Selbstwertgefühls und vegetative Symptome zählen.
(Auszug aus den Seiten 67 sowie 70–71 aus dem Buch "Das Trauma danach, Risiken des Schwangerschaftsabbruchs" von Dorothee Erlbruch, MUT-Verlag, Asendorf, 1992).
b) Physische Folgen
Ein Abbruch vor der 6./7. Woche weist vergleichbare Risiken wie eine gewöhnlich Auskratzung auf, wobei die Komplikationen dann bis zur 12. Woche kontinuierlich ansteigen, anschliessend aber sprunghaft zunehmen. Folgende Komplikationen lassen sich unterscheiden:
Unmittelbare Operation-Komplikationen: Gebärmutterhalsverletzungen, Durchstossungen der Gebärmutter, Blutungen, Frühkomplikationen: Nachblutungen, Entzündungen.
Spätkomplikationen: Menstruationsstörungen, Beschwerden durch Verwachsungen, Sterilität, Tendenz zu Missgeburten, Frühgeburten, Risikoschwangerschaften.
(Auszug aus Seite 55 des Buches "Plädoyer für die Ungeborenen" von Martin Jost, factum Taschenbuch, Schwengeler Verlag, Berneck, 1984).

 
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